Online-Enzyklopädie ist vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützt

Das Landgericht Tübingen hat entschieden: Eine Online-Enzyklopädie ist bei der Herausgabe von Artikeln über einzelne Personen vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützt.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall wies das LG Tübingen (Aktenzeichen 7 O 525/10) die Klage eines außerordentlichen Professors zurück. Dieser soll durch seinen Gang zu Gericht die Löschung seiner persönlichen Daten bezweckt haben sollen.

Bei den persönlichen Daten soll es sich unter anderem um seinen Lebenslauf und Mitgliedschaften in katholischen Studentenverbindungen gehandelt haben, wogegen sich der Hochschulprofessor insbesondere mit seiner Klage gewandt haben soll. Begründet wurde die Klage damit, dass die Veröffentlichung solcher Daten einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstelle.

Das Gericht führte bei der Begründung des Urteils aus, dass die Veröffentlichung eines Artikels durchaus einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle, dieses Recht aber im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter dem Grundrecht auf Pressefreiheit untergeordnet werden müsse. Ferner sähe das Gericht «keine Anhaltspunkte, dass der Kläger durch den Beitrag sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht». Es wies damit die Klage zurück.

Zudem müsse in Betracht gezogen werden, das ein Artikel einer Online-Enzyklopädie, anders als bei einem gewöhnlichen Zeitungsartikel, nur dann nähere Informationen zur Verfügung stellt, wenn explizit vom User danach gesucht wird. Das Online-Lexikon erfülle «das Interesse der Öffentlichkeit an einer ausreichenden Versorgung mit Informationen».

Auch vor einem anderen Gericht wurde bereits in dieser Thematik geklagt. Vor dem LG Schweinfurt klagte der Sohn eines verstorbenen Juristen über den bestehenden Artikel seines Vaters in einer Online-Enzyklopädie. Der Artikel sollte falsche Informationen über die Dauer einer NSDAP-Mitgliedschaft enthalten haben. Auch hier wurde die Klage abgewiesen. Die Fortsetzung des Rechtsstreits soll nächstes Jahr vor dem OLG Bamberg stattfinden.

In diesem komplexen Rechtsgebiet sollten Sie im Zweifelsfall einen versierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich von diesem beraten lassen.

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